AGBs

Allgemeine Geschäftsbedigungen

  1. Geltungsbereich der Vertragsbedingungen
    1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen, in denen die Software Pioniere GmbH & Co. KG gegenüber Vertragspartnern Leistungen erbringt.
    2. Im Folgenden wird die Software Pioniere GmbH & Co. KG als „Software Pioniere“, der Vertragspartner der Software Pioniere als „Auftraggeber“ und beide gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet.
    3. „Leistungen“ im Sinne von Ziff. 1 Nr. 1.1 dieser AGB werden in den Verträgen zwischen Software Pioniere und Auftraggeber vereinbart.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB ausschließlich. D. h. entgegenstehende und/oder ergänzende Bedingungen – insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber auf diese hingewiesen und Software Pioniere solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  2. Vertragsanbahnung und Zustandekommen von Verträgen
    1. Software Pioniere erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrags in Verbindung mit diesen AGB. Die Regelungen der geschlossenen Verträge gehen diesen AGB vor.
    2. Soweit Software Pioniere für den Auftraggeber im Rahmen einer Vertragsanbahnung z. B. Konzepte, Pläne, Vorschläge, Testprogramme, Präsentationen entwickelt, bleiben diese geistiges Eigentum der Software Pioniere. Die Leistungen der Software Pioniere im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse erfolgen ebenfalls unter Geltung dieser AGB.
  3. Umfang und Ausführung von Leistungen
    1. Die Leistungen der Software Pioniere richten sich nach den im Vertrag genannten Voraussetzungen und erfolgen zu der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Vergütung. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot.
    2. Die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter der Software Pioniere unterliegen ausschließlich der Weisungsbefugnis durch Software Pioniere. Der Auftraggeber kann nur dem jeweiligen Projektleiter bzw. vorgesetzten Mitarbeiter der Software Pioniere technische Anweisungen bzgl. der Ausführung des Vertrages machen. Die Software Pioniere-Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Software Pioniere bestimmt die Zusammensetzung des eigenen Mitarbeiterteams. Software Pioniere kann einzelne Mitarbeiter des Teams abberufen oder auswechseln, soweit hierdurch keine grundlegenden Veränderungen eintreten und der Vertragszweck nur unerheblich beeinträchtigt wird.
    3. Software Pioniere kann mit Zustimmung des Auftraggebers zur Ausführung von Leistungen nach freier Auswahl Subunternehmer einsetzen.
  4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber wird Software Pioniere bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
    2. Der Auftraggeber sorgt für eine ordnungsgemäße regelmäßige Datensicherung.
    3. Haben die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen, beschafft der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Software Pioniere ggf. erforderliche Produkte Dritter (insbesondere Hardware und Software) grundsätzlich selbst.
  5. Leistungszeit
    1. Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn die Parteien sie im jeweiligen Vertrag als verbindlich bezeichnet haben.
    2. Bei Eintreten unvorhergesehener, außerhalb des Willens der Software Pioniere liegender Ereignisse, wie z. B. höherer Gewalt oder Aus- und Einfuhrverboten, verlängert sich die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt, wenn solche Umstände beim Subunternehmer der Software Pioniere eintreten.
    3. Den Ereignissen im Sinne von Ziff. 5 Nr. 5.2 dieser AGB stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder ähnliche unverschuldete Umstände gleich.
    4. Software Pioniere ist zur Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Leistungszeit nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine im jeweiligen Vertrag oder Projektplan bestimmten oder von Software Pioniere mit angemessenem Vorlauf im Einzelnen angeforderten Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von Software Pioniere neue Leistungstermine zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist zum Ersatz von Nachteilen und Mehrkosten verpflichtet, die Software Pioniere durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. Software Pioniere wird den Auftraggebern schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist Software Pioniere berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern Software Pioniere dies zuvor schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer Software Pioniere zustehender Rechte bleibt Software Pioniere durch die vorstehenden Regelungen unbenommen.
  6. Änderungsmanagement / Change-Requests
    1. Die Parteien können während der Laufzeit eines Projekts schriftlich Änderungen oder Ergänzungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen, Terminen und Methoden vorschlagen (im Folgenden: Change-Request). Ein Change-Request kann auch in Form einer E-Mail erfolgen.
    2. Den Change-Request des Auftraggebers prüft Software Pioniere innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen ab Zugang auf Realisierbarkeit, zeitliche Auswirkungen und Kosten. Das Ergebnis der Change-Request-Prüfung wird der Auftraggeber binnen 14 (vierzehn) Werktagen schriftlich annehmen oder ablehnen. Der Change-Request des Auftraggebers verlängert die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Die Überprüfung eines vom Auftraggeber vorgelegten Change-Requests hat der Auftraggeber gemäß der aktuell wirksamen im Vertrag genannten Preise nach Zeitaufwand zu vergüten.
    3. Verlangt Software Pioniere einen Change-Request, wird der Auftraggeber innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen schriftlich mitteilen, ob er diesem zustimmt. Software Pioniere kann die Konstruktion, Struktur und Form der vereinbarten Leistungen ohne einen Change-Request ändern, soweit hierdurch keine grundlegenden Veränderungen eintreten und der Vertragszweck nur unerheblich beeinträchtigt wird.
    4. Bis zur Vereinbarung über einen Change-Request ist Software Pioniere zur Erbringung der Leistungen nach dem bestehenden Vertrag berechtigt und verpflichtet.
  7. Vergütung
    1. Die Vergütung und Preise werden im Vertrag vereinbart. Die Preise gelten nur dann als Fix- oder Pauschalpreise, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich ausgewiesen sind.
    2. Die Vergütung von Leistungen im Rahmen von Service- und Wartungsverträgen erfolgt in monatlichen Pauschalen, die im Voraus ohne Abzug zur Zahlung fällig sind.
    3. Rechnungen sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
    4. Nebenkosten, Reisezeiten, Reise- und Aufenthaltskosten sind nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu vergüten. Reisezeiten sind Leistungszeiten.
    5. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen obliegt die Abwicklung von Import bzw. Export eigenverantwortlich dem Auftraggeber, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Der Auftraggeber trägt anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
    6. Gegen Forderungen von Software Pioniere kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit Software Pioniere beruht, nicht geltend machen.
  8. Eigentumsvorbehalt / Lizenzvorbehalt
    1. Erbringt Software Pioniere Lieferungen oder Leistungen dem Auftraggeber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, bleiben die Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der dafür fälligen Vergütung im Eigentum von Software Pioniere.
    2. Das Nutzungsrecht an einer Software entsteht erst mit vollständiger Bezahlung der zugrundeliegenden Lizenzgebühren durch den Auftraggeber (Lizenzvorbehalt). Bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers ruht das eingeräumte Nutzungsrecht.
    3. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der Software Pioniere hinzuweisen. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, Software Pioniere über die Pfändung bzw. den Zugriff unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  9. Übergabe und Abnahme der Leistungen
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe auf den Auftraggeber über.
    2. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann Software Pioniere eine Abnahmeerklärung des Auftraggebers verlangen. Dazu werden die Parteien ein gemeinsam unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellen. Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen sind jederzeit möglich.
    3. Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service-, und Wartungsleistungen sind nicht abnahmefähig. Sie gelten mit Durchführung als erbracht.
    4. Konzepte, Terminpläne, Spezifikationen, Präsentationen, Benutzerdokumentationen und ähnliche Dokumente übergibt Software Pioniere dem Auftraggeber zur Überprüfung auf deren Vertragsgemäßheit. Einen ggf. erforderlichen Verbesserungsbedarf dieser Unterlagen teilt der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Werktagen schriftlich mit. Die entsprechend überarbeiteten Dokumente gelten sodann mit Übergabe als vertragsgemäß erstellt.
    5. Der Auftraggeber prüft werkvertragliche Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit. Weisen die Leistungen unter den vereinbarten Annahmen und Vorrausetzungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf und liegen nur unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit vor, wird der Auftraggeber die Abnahme der Leistungen erklären. Software Pioniere ist berechtigt, beim Abnahmetest des Auftraggebers anwesend zu sein. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Prüffrist des Auftraggebers 2 (zwei) Wochen ab Bereitstellung der Leistungen durch Software Pioniere. Die Leistungen gelten als abgenommen, soweit nach Ablauf der Prüffrist für eine weitere Frist von 2 (zwei) Wochen die Nutzbarkeit der Leistung nicht wegen schriftlich angezeigter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Software Pioniere gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung der Software Pioniere 4 (vier) Wochen produktiv nutzt, ohne dass eine Mängelanzeige vorliegt.
  10. Leistungsstörungen und Gewährleistung
    1. Software Pioniere sorgt für eine fachgerechte und sorgfältige Leistungserbringung durch qualifiziertes Personal. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist die im Vertrag bzw. dem Pflichtenheft enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, bestimmt sie sich anhand der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, sonst anhand der gewöhnlichen, vom Auftraggeber als üblich zu erwartenden Verwendung. Software Pioniere weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik in der Regel nicht zumutbar möglich ist, eine von Fehlern gänzlich freie Software zu erstellen.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu untersuchen und aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Form unter genauer Angabe der für eine Mangelbeseitigung geeigneten Informationen zu melden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Software Pioniere im Rahmen des Zumutbaren bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen.
    3. Software Pioniere ist bei Auftreten von Leistungsmängeln nach eigener Wahl zur unentgeltlichen Nachbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Teile berechtigt. Bei Softwareleistungen kann Software Pioniere die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass Software Pioniere dem Auftraggeber eine neue Programmversion überlässt. Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Soweit möglich und für den Auftraggeber zumutbar, kann Software Pioniere dem Auftraggeber bis zur Mangelbeseitigung durch Nachlieferung eine Umgehungsmaßnahme bereitstellen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Auftraggeber für den mangelhaften Teil eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Es werden mindestens drei Versuche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Auftraggeber akzeptiert. Nachfristsetzungen des Auftraggebers müssen angemessen sein. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich Ziff. 12 (Haftung) dieser AGB.
    4. Bei Miete haftet Software Pioniere nur dann für Mängel, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, wenn Software Pioniere diesbezüglich ein Verschulden zur Last fällt.
    5. Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die Software Pioniere nicht zu vertreten hat, entfallen die Mängelrechte. Dies gilt z. B. beim Erwerb gebrauchter IT-Systeme oder wenn der Auftraggeber eine ungeeignete Hardware nutzt oder Installationsvoraussetzungen nicht einhält oder ohne Kenntnis der Software Pioniere Änderungen an einer Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
    6. Ansprüche wegen Mängel verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.
    7. Ergibt eine Überprüfung, dass kein Anspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung oder Neulieferung besteht, so ist Software Pioniere berechtigt, den entstandenen Aufwand nach Zeit und Material auf der Grundlage des bestehenden Vertrages zu berechnen.
  11. Schutzrechte Dritter
    1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von Software Pioniere gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Software Pioniere hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Auftraggeber die Verteidigung mit Software Pioniere abstimmen.
    2. Sofern Software Pioniere in Abstimmung mit dem Auftraggeber die alleinige Verteidigung übernimmt, entscheidet allein Software Pioniere über eine außergerichtliche Regelung bzw. die weitere Prozessführung oder Beendigung des Rechtstreits. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Software Pioniere alle für eine angemessene Verteidigung erforderlichen und dem Auftraggeber zugänglichen Informationen zu gewähren und Software Pioniere angemessen zu unterstützen.
    3. Im Falle einer nachgewiesenen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten wird Software Pioniere nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das erforderliche Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder diese rechtverletzungsfrei gleichwertig austauschen, ändern oder gestalten. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, wird Software Pioniere die Leistung unter Erstattung der dafür vom Auftraggeber geleisteten Vergütung (abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts) zurücknehmen. Darüber hinaus wird Software Pioniere den Auftraggeber von allen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen und Rechtsverfolgungskosten freistellen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Software Pioniere nicht für etwaige an Dritte gezahlte Vergleichsbeträge oder vergleichbare Zugeständnisse oder sonstige Schäden. Etwas anderes gilt, wenn Software Pioniere dem Vergleichsabschluss mit dem Dritten oder dem Zugeständnis vorab schriftlich zugestimmt hat.
    4. Software Pioniere haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese Verletzung auf von Software Pioniere nicht zu verantwortenden Änderungen der Ergebnisse der Leistungen beruht, welche ganz oder teilweise nicht von Software Pioniere ausgeführt oder autorisiert waren. Software Pioniere haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.
  12. Haftung
    1. Software Pioniere haftet stets unbeschränkt in voller Höhe für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder das Fehlen einer Beschaffenheit, für die Software Pioniere eine Garantie übernommen hat, oder die grob fahrlässig verursachte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    2. In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Software Pioniere stets begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden und beträgt für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Das gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, für die nach Ziff. 12 Nr. 12.1 dieser AGB unbegrenzt gehaftet wird.
    3. Die Haftung für Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebenen Einsparungen sind ausgeschlossen.
    4. Für den Verlust gespeicherter Daten haftet Software Pioniere nur dann, wenn der Auftraggeber durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
    5. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres seit Ablieferung bzw. Abnahme bzw. Erbringung der letzten Dienstleistung.
    6. Ist Software Pioniere aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe oder einen vergleichbaren pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, so werden diese Zahlungsverpflichtungen auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung nach Ziff. 12 Nr. 12.2 dieser AGB angerechnet.
    7. Garantien, Beschaffenheitszusagen oder sonstige Zusicherungen müssen ausdrücklich als „Beschaffenheitszusage“, „Eigenschaftszusicherung“, „Garantien” oder „Garantieerklärung” bezeichnet sein.
    8. Diese Haftungsregelungen gelten für alle Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich vorvertraglicher und nebenvertraglicher Ansprüche.
  13. Nutzungsrechte
    1. Der Auftraggeber erhält an den von Software Pioniere im Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht erstellten Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, unbeschränktes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht.
    2. Eine zur Nutzung überlassene Software, insbesondere zu Testzwecken, darf der Auftraggeber nicht ändern. Software Pioniere liefert Software grundsätzlich als Objektcode. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellcodes durch den Auftraggeber ist unzulässig. Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben, schuldet Software Pioniere nicht die Lieferung des Quellcodes.
    3. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software auf dem im Vertrag näher bezeichneten oder von Software Pioniere freigegebenen IT-System und für die im Vertrag angegebene maximale Zahl der Benutzer zu nutzen. Ist das IT-System nicht einsatzfähig, ist dem Auftraggeber die Nutzung vorübergehend auf einem anderen IT-System gestattet.
    4. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Auftraggeber verpflichtet, die Originaldatenträger der Software sowie alle Kopien davon an Software Pioniere herauszugeben oder dauerhaft zu vernichten und dies Software Pioniere auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
    5. Der Auftraggeber darf die Vervielfältigungsstücke einer gekauften Software an einen Dritten weiterveräußern, wenn der Auftraggeber auf die Weiternutzung der Software verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber Software Pioniere zum Schutz der Software verpflichtet sowie die Grenzen des Nutzungsrechts, wie sie für den Auftraggeber bestehen, anerkennt. Die gemietete Software darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung von Software Pioniere weitervermieten.
  14. Vertraulichkeit und Datenschutz
    1. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich bezeichneten Vorgänge nur zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages zu verwenden, sie zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Das gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Knowhow, Techniken und Daten, die den Parteien bereits allgemein bekannt waren oder bekannt sind oder bekannt werden. Mitarbeiter der Parteien, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
    2. Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere werden sie nur Personen zur Leistungserfüllung einsetzen, die schriftlich auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet sind. Soweit Software Pioniere bei der Durchführung eines Vertrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird Software Pioniere im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig. Die Parteien schließen zu diesem Zweck einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ab.
    3. Der Auftraggeber stimmt zu, dass Software Pioniere die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
  15. Referenzerlaubnis
    1. Software Pioniere ist berechtigt, die Tätigkeit für den Auftraggeber im Geschäftsverkehr öffentlich als Referenz zu nennen.
  16. Laufzeit und Kündigung
    1. Dauerschuldverhältnisse werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt eine Vertragsdauer von höchstens zwei Jahren als vereinbart. Soweit die Parteien den Vertrag nicht beenden, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge über Miete oder Leasing.
    2. Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Service- und Wartungsverträge können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen nur gekündigt werden, sofern eine Partei einer wesentlichen Vereinbarung des Vertrages zuwiderhandelt und es auf schriftliche Mahnung der anderen Partei hin unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 20 Kalendertage nicht unterschreiten soll, abzustellen. Ausgenommen hiervon sind Verträge über Miete oder Leasing, für die ein gesondertes, im Vertrag jeweils zu vereinbarendes Kündigungsrecht gilt.
    3. Im Falle einer Kündigung verbleibt Software Pioniere der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
    4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
    5. Jede Partei ist zudem berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, falls über die andere Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird oder die andere Partei ihr Geschäft aufgibt, eine außerinsolvenzrechtliche Geschäftsabwicklung betreibt oder nicht mehr imstande ist, den ihr aus diesem Vertrag obliegenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
  17. Salvatorische Klausel
    1. Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
  18. Schriftform
    1. Zusicherungen, Nebenabreden Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    2. Die Schriftform ist durch Telefax gewahrt. Sie kann durch elektronische Dokumente ersetzt werden, wenn diese mit einer digitalen Signatur versehen sind oder die eigenhändige Unterzeichnung einer Erklärung erkennen lassen.
  19. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
    1. Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Vertragsdokumenten (z.B. Bestellung, Auftrag) oder sonstigem Schriftverkehr ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
    2. Der zwischen Software Pioniere und Auftraggeber geschlossene Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausgeschlossen.
    3. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist Borgentreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Paderborn, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
Stand: 19.08.2020